Bade Bau GmbH & Co. KG

7 IN 268/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bade Bau GmbH & Co. KG, Dorfstraße 6, 29416 Stappenbeck (AG Stendal, HRA 515), ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf:
Mittwoch, den 06.12.2023, 10:45 Uhr, Saal 112, im Amtsgericht Stendal,
Justizzentrum “Albrecht der Bär”, Scharnhorststraße 40, 39576 Stendal.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgender Beschlussfassung gemäß §§ 157, 160 InsO: Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zur Abgeltung des gegen den vormaligen Insolvenzverwalter bestehenden Anspruches auf Rückzahlung des am 02.11.2009 der Masse entnommenen Vorschusses in Höhe von 60.977,81 € auf die Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, den mit der Gegenseite abgestimmten Vergleich abzuschließen.
Hinweis:
Der vollständige Wortlaut des Vergleichs ist mit heutigem Tage auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Möglichkeit der Einsichtnahme der Beteiligten ausgelegt.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal – Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 02.11.2023