BaaS.business AG

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 438/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 158849 eingetragenen BaaS.business AG, Rödingsmarkt 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Gerhard Franz Schmid, Elbchaussee 184b, 22605 Hamburg

wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung
– zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO;
– der erforderliche Kostenvorschuss für die Fortsetzung des Verfahrens beträgt 3.000,00 EUR;
– zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei einer möglichen Nachtragsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
– zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
bestimmt auf:
Donnerstag, 25.04.2024, 10:10 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und d. Schuld. werden hiermit zu diesem Termin geladen.
Das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegt nebst dem gerichtlichen Prüfvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B413 aus.
Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 438/19
Amtsgericht Hamburg, 28.02.2024