Aytac, Sahin

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 51/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Sahin Aytac, geboren am 31.05.1984, Bauernholztal 18, 21149 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 117382 eingetragenen Firma ehemals Inhaber der SLA Transporte e. K., Bauernholztal 18, 21149

wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
– zur Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin;
– zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
– zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
– zur Anhörung der Gläubigerversammlung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung (§ 300 InsO) vor Beendigung des Insolvenzverfahrens; falls deren Versagung beantragt wird, ist der Antrag spätestens im Termin zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Anhörung abschließend ist. Eine weitere Gläubigeranhörung vor Erteilung der Restschuldbefreiung wird nicht erfolgen.
– zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Donnerstag, 18.04.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B416 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

67a IN 51/21
Amtsgericht Hamburg, 21.02.2024