AVS Sicherheits- und Servicedienstleistungs GmbH

Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 14 IN 543/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVS Sicherheits- und Servicedienstleistungs GmbH, Kreißigstraße 36, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 26864
vertreten durch die Gesellschafterin Veronika Virginia Wolf
ergeht am 18.04.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
… EUR
Auslagen
… EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
… EUR
Gesamtbetrag
… EUR

Gründe:
Das Verfahren wurde am 03.08.2017 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 09.09.2022 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt … EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von … EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von … Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 09.09.2022 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Eine Erhöhung der Regelvergütung bedarf besonderer Rechtfertigung. Der Verwalter hat die begehrten Erhöhungsfaktoren in nachvollziehbarer Weise schlüssig zu begründen und mit konkretem Tatsachenvortrag zu belegen. Da es sich hierbei um eine Tätigkeitsvergütung handelt, ist es Sache des Verwalters, die über das gewöhnliche Maß hinausgehende Arbeitsbelastung in seinem Vergütungsantrag darzulegen (ständige Rechtsprechung des LG Chemnitz)
Vorliegend handelt es sich um ein überdurchschnittliches Verfahren. Durch den Verwalter erfolgte die aufwendige Ermittlung von Vermögenswerten im vorliegenden Fall Anfechtungsansprüchen.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren bestand eine höchst unübersichtliche Unterlagensituation. Die letzte Geschäftsführerin verfügte nur über wenige Unterlagen. Zur Ermittlung möglicher Vermögensgegenstände, insbesondere auch von Haftungs- und sonstigen Ansprüchen sowie der Insolvenzanfechtungsansprüchen waren erhebliche, über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeiten erforderlich.
Unter Würdigung der dargelegten Umstände hinsichtlich der Zuschlagswürdigkeit als auch der Zuschlagshöhe wird vorliegend antragsgemäß eine Vergütung in Höhe des …-fachen Satzes festgesetzt.
Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einer angemessenen Vergütungsgewährung auszugehen. Die Gesamtvergütung berücksichtigt die von dem Verwalter in seinem Antrag genannten Umstände und Besonderheiten in ihrer Tätigkeit.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 36 bewirkte Zustellungen insgesamt … EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.