AVI GmbH

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 233/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 38278 eingetragenen AVI GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 42477 Radevormwald, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Jacqueline Krause, Heinestr. 2, 42477 Radevormwald und Herrn Christopher Aurich, Telegrafenstr. 53, 42477 Radevormwald

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs , Kaiserswerther Str. 119, 40474 Düsseldorf

Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Mittelstraße 20 – 24, 50672 Köln
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €

Endbetrag X €

Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2022 aus. Unstreitig ist, dass er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat. Auf welche Weise und nach welcher Vorschrift die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festzusetzen ist, ist jedoch ebenso ungeklärt wie die Frage, wonach sich die Berechnungsgrundlage bemisst.
Bis zur Klarstellung durch den Gesetzgeber und Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften in der InsO bzw. der InsVV erscheint es sachgerecht, die Vergütung des vorläufigen Sachwalters über die Verweisungskette der §§ 270a Abs. 1, 274 Abs. 1, 63, 65 InsO i. V. m. § 12 InsVV analog zu ermitteln.
Danach stehen dem vorläufigen Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung zu. Ob dieser Regelsatz aufgrund einer analogen Anwendung des § 11 InsVV nochmals zu reduzieren ist, ist streitig.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes beträgt die Vergütung demnach X EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.03.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.

70c IN 233/22
Amtsgericht Köln, 13.03.2023