AVETIS GmbH

500 IE 1/22: Über das Vermögen der AVETIS GmbH, Senator-Bömers-Str. 8, 28197 Bremen, ehemalige Anschrift:Hackfeldstr.25, 28213 Bremen (AG Bremen, HRB 33383 HB), vertr. d.: 1. Jens-Günter Koch, (Geschäftsführer), 2. Harutjunjan Avetis, (Geschäftsführer), ist das (Haupt-) Insolvenzverfahren durch Beschluss des Landgerichts Tallinn, Estland, am 02.11.2021 um 12:00 Uhr zur Geschäftsnummer 2-21-9316 eröffnet worden.
Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andrias Palmits (Advokaadibüroo Pass & Partnerid, Tondi 51 11316 Tallinn, Telefon 6 148 221, E-Mail: andrias.palmits@abpp.ee) bestellt worden.
Termin der ersten Gläubigerversammlung ist der 30.11.2021 um 10:00 Uhr (Harju Maakohus, Tallinna kohtumaja, Lubja tn 4, Tallinn, Saal 3004).
Die Gläubiger sind innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung der Insolvenzanzeige in der Publikation Ametlikud Teadaanded verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle ihre Forderungen gegen den Schuldner vor der Insolvenzverkündung, ungeachtet der Forderungsgrundlage und des Fälligkeitsdatums, mitzuteilen (diese Verpflichtung trifft auch den Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat). Zur Meldung der Forderung sind beim Insolvenzverwalter ein schriftlicher Antrag und Belege über die im Antrag bezeichneten Umstände (Forderungsantrag) einzureichen. Im Forderungsantrag sind Inhalt, Grund und Höhe der Forderung anzugeben, ebenso ist festzuhalten, ob die Forderung durch Pfand gesichert ist. Wird die Forderung aus wichtigem Grund nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht, stellt das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Frist zur Einreichung der Forderung wieder her (der Antrag wird zusammen mit der Forderung beim Insolvenzverwalter eingereicht, der ihn an das Gericht weiterleitet; der Antrag auf Wiederherstellung der Forderungsfrist kann gestellt werden, bis der Insolvenzverwalter dem Gericht die Gläubigerliste zur Genehmigung vorlegt). Wird die Forderungsfrist nicht wiederhergestellt, so wird die Forderung in der Gläubigerliste berücksichtigt, jedoch wird sie im Falle der Anerkennung nach der Befriedigung der rechtzeitig anerkannten Forderungen befriedigt. Nur der Insolvenzverwalter darf nach der Insolvenzerklärung die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzschuldner annehmen.
Amtsgericht Bremen, 28.12.2022