Autoteile Kunze GmbH

Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 511 IN 1816/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autoteile Kunze GmbH, Georg-Rümpler-Weg 2, 04703 Leisnig, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28988
vertreten durch den Geschäftsführer Andy Kunze
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Kunze
ergeht am 07.11.2022 nachfolgende Entscheidung:

1.
Die Vergütung d. Verwalters/in wird auf
xx €
zuzüglich Umsatzsteuer
xx €
sowie für die Auslagen auf weitere
xx €
zuzüglich Umsatzsteuer
xx €

Summe
xx €
festgesetzt.

Desweiteren werden die Auslagen für die Durchführung der d. Verwalter/in gem. § 8 Abs. 3 InsO vom Gericht übertragenen Zustellungen erstattet in Höhe von xx € einschließlich Umsatzsteuer
2.
D. Verwalter/Verwalterin wird gestattet, diesen bewilligten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 15.06.2022 beantragte d. Verwalter/in die Vergütung für seine/ihre geleistete Tätigkeit in dem Insolvenzverfahren festzusetzen.
Die Teilungsmasse im Verfahren beträgt 118.169,10 Euro.
Gemäß § 2 Abs. 1 InsVV und § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ergibt sich daraus die Regelvergütung in Höhe von xx Euro.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem 1,0-fachen Regelsatz.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein durchschnittliches Verfahren vom Umfang und Schwierigkeit her.
Antragsgemäß wurden die im Verfahren entstandenen Auslagen festgesetzt, 8 Abs. 3 InsVV. Diese betragen pauschal für das 1. Jahr 15 % der Vergütung und für das 2. und die Folgejahre jeweils 10 % der Vergütung.
Zudem war die auf die Vergütung sowie die Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen, § 7 InsVV.
Im übrigen wird zur Begründung auf den Vergütungsantrag und die Berichte d. Verwalters/ Verwalterin Bezug genommen.
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. und www.justiz.de/ elektronischer rechtsverkehr/index.php
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche – auch auszugsweise – Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.