Autohaus Lingenfelder GmbH

20 IN 721/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Lingenfelder GmbH
Fassendeichstraße 1
76829 Landau
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Fenz
Registergericht: Amtsgericht Landau in der Pfalz Register-Nr.: HRB 2625
– Schuldnerin –
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Terminsbestimmung:
Termin zur
– Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
– Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 17.04.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 0.30, EG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung im Termin seitens der Schuldnerin eventuell gemäß § 240 InsO vorgelegten geänderten Insolvenzplan.
Damit die Identität bzw. die Vollmachten der Gläubiger schon vor dem eigentlichen Terminsbeginn geprüft werden können und der Termin pünktlich beginnen kann, wäre es hilfreich schon ab 09:45 Uhr im Gericht einzutreffen.
Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Sachwalter, die Schuldnerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter werden hiermit förmlich zu diesem Termin geladen.
Weitere Hinweise:
Sie erhalten beiliegend ein Doppel des Insolvenzplans und der Stellungnahme des Sachwalters zum Insolvenzplan. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe, 2. OG, Zi. 2.64) können der Insolvenzplan nebst Anlagen und die eingegangenen/eingehenden Stellungnahmen eingesehen werden.
Soweit Sie als Gläubiger oder Anteilseigner an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, in den Termin mitzubringen :
1. den Bundespersonalausweis oder Reisepass
2. bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht. Außerdem ist eine Kopie des Personalausweises des Ausstellers einer Vollmacht vorzulegen. Sofern die Vollmacht nicht unmittelbar von dem aus dem Handelsregister ersichtlichen organschaftlichen Vertreter ausgestellt wurde, ist die Vollmachtskette in gleicher Weise lückenlos nachzuweisen.
3. bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht vorzulegen sowie eine Kopie des Personalausweises des Ausstellers einer Vollmacht.
4. sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis der Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle ersichtlich sind.
5. Ansonsten tragen die jeweiligen Gläubiger das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind (§ 240 InsO) und über diese Änderungen im gleichen Termin abgestimmt werden kann. Durch solche Änderungen können auch Regelungen zu den Anteils- und Mitgliedschaftsrechten der an der Schuldnerin beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den (nach Annahme des Planes durch die Beteiligten) der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1.) dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.) gegen den Plan gestimmt hat und
3.) mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – 20.03.2024