Autohaus B & H im Autozentrum GmbH & Co.KG

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 5667 eingetragenen Autohaus B & H im Autozentrum GmbH & Co.KG, Altenberger Straße 57, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 8129 eingetragene B & H Verwaltungsgesellschaft mbH, Altenberger Straße 57, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Carlos Cerqueira, Altenberger Straße 57, 48565 Steinfurt, und Herrn Jürgen Köning, Altenberger Straße 57, 48565 Steinfurt,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lauscher Schürmann, Martinistraße 19, 48268 Greven

wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
22.02.2023
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
– zur Schlussrechnung des Verwalters;
– zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
– Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO); die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist am 0.02.2020 bei Gericht eingegangen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B aus.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Es ist die Regelvergütung (100 %) gem. § 2 Abs. 1 InsVV nach einer Berechnungsmasse von 151.072,82 € sowie die Auslagen pauschaliert auf Grundlage des § 8 Abs. 3 InsVV und die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Dieser Beschluss ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 30/18
Amtsgericht Münster, 11.01.2023