Auszeit Touristik GmbH vertr. d. d. GF Kirstin Sander

35 IN 220/17.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Auszeit Touristik GmbH vertr. d. d. GF Kirstin Sander, Ziegeleistraße 7, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 204411),
vertreten durch:
Kirstin Sander, Auestr. 17, 29386 Hankensbüttel, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
2. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. EUR Auslagen zuzüglich
4. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. EUR Auslagen für übertragene Zustellungen
6. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
7. EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Dipl.-Ökonom Björn von Gösseln, c/o Wilhelm & Kollegen, Insolvenzverwaltung, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511/6968460, Fax: 0511/69684679, E-Mail: kanzlei@wilhelm-kollegen.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schreiben vom 20.01.2023 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Nach der Vorschrift der §§ 63, 64, 65 InsO hat der Insolvenzverwalter einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der angemessenen Vergütung, deren Bemessung sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der Insolvenzverwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse orientierende Staffelvergütung.
Im vorliegenden Verfahren beträgt die Insolvenzmasse 140.726,45 Euro, sodass sich eine Regelgebühr Euro ergibt.
Auf diese Gebühr wurde ein Zuschlag in Höhe von insgesamt % geltend gemacht.
Für die umfangreichen Tätigkeiten zur Aufarbeitung der Geschäftskorrespondenz und der Verfolgung von Anfechtungs-und Gesamtschadensansprüchen %, für den Mehraufwand bedingt durch obstruktives Verhalten der Geschäftsführerin und des faktischen Geschäftsführers ebenfalls % , sowie Mehraufwand durch Aktendurchsicht in einem umfangreichen Arbeitsgerichtsverfahren %.
Die Erhöhung ist zulässig und begründet und war deshalb zu gewähren.
Die beantragten Auslagen (2,80 Euro je Zustellung ) waren gemäß §§ 4, 8 InsVV zu gewähren.
Die beantragte Auslagenpauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.
(30 % auf die Regelgebühr )
Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.
Dem Antrag war dementsprechend vollumfänglich stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 11.02.2023