August & Jean HILPERT Klärwerkstechnik GmbH

IN 395/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
August & Jean HILPERT Klärwerkstechnik GmbH, Hansastraße 5, 90441 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Scherm Stefan, geboren am 27.03.1964, Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 14564
– Schuldnerin –

Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Dienstag, 27.06.2023, 14:00 Uhr, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Nürnberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:

Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wird vorläufig fortgeführt. Der Insolvenzverwalter wird aber ermächtigt, den Geschäftsbetrieb zu schließen.
Der Insolvenzverwalter wird nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt,
§ 157 S. 2 InsO.
Der Verwertung der Insolvenzmasse wird zugestimmt..
Insbesondere stimmt die Gläubigerversammlung der Veräußerung des Unternehmens im Ganzen (sog. Asset-Deal) an die neu gegründete Hilpert KWT GmbH,
einem Tochterunternehmen der Zech Wasser- und Abwassertechnik GmbH, zu, § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Gegenstand des Kaufvertrags sind dabei die immateriellen Vermögensgegenstände des Unternehmens, die zu einem Kaufpreis von 110.000,00 EUR veräußert werden,
die beiden im Eigentum stehenden Fahrzeuge, die zu einem Kaufpreis von 20.000,00 EUR veräußert werden und die Betriebs-und Geschäftsausstattung, die zu einem Kaufpreis von 20.000,00 EUR veräußert werden soll.
– Vorsorglich wird die Zustimmung zu den sonstigen zustimmungsbedürftigen, beson-
ders bedeutsamen Rechtshandlungen i.S.d. §§ 160, 162 InsO erteilt.
Dem Insolvenzverwalter wird die Führung von Prozessen bzw. der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen zur Vermeidung oder zur Beendigung derartiger Prozesse gestattet, § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter wird insbesondere von der Gläubigerversammlung dazu ermächtigt, etwaige Ansprüche gegen Herrn Stefan Scherm als Geschäftsführer und Gesellschafter weiter zu ermitteln,
gegenüber Herrn Scherm außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und ggf. einem Vergleich zuzuführen. Insbesondere ein außergerichtlicher Vergleich bleibt jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Gläubigerversammlung vorbehalten.

Hinterlegungsstelle bleibt die UniCredit Bank AG. Der IV ist allerdings berechtigt, Guthaben als Festgeld bei anderen deutschen Großbanken anzulegen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 14.06.2023