Asphaltbau München GmbH

1509 IN 2696/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Asphaltbau München GmbH, Industriestraße 4, 82110 Germering, vertreten durch die Geschäftsführer Dietze Katja und Schmerber Michael Joachim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 199822
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Es sind Feststellungskostenbeiträge gem. § 171 Abs. 1 InsO in Höhe von BETRAG EUR zur Masse gelangt. Berücksichtigt wurde daher gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR, um den sich die Regelvergütung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt ferner eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 60 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.08.2023 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben:
– erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten: Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag zwischen 5 – 10 % für die Bearbeitung aus Miet- und Pachtverträgen resultierender Absonderungsrechte, auf welche sich ein erheblicher Teil der Tätigkeit im eröffneten Verfahren bezogen habe. So habe sich insbesondere nicht nur die Abrechnung der in Hinblick auf bestehende gesetzliche Vermieter- bzw. Verpächterpfandrechte begründete Absonderungsrechte schwierig gestaltet, sondern auch die Verwertung dreier Fahrzeuge, an denen die Werkstätte aufgrund nicht bezahlter Reparaturrechnungen ihr Unternehmenspfandrecht geltend machten. Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist gem. § 3 Abs. 1 a InsVV zuschlagsfähig, soweit die Bearbeitung einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, hierfür jedoch keine entsprechende Erhöhung der Vergütung über die Berücksichtigung der Feststellungsbeiträge nach § 171 Abs. 1 InsO eingetreten ist (Graeber/Graeber InsVV-Online § 3 Rn 46). Die Literatur erkennt hierbei in Fällen ohne wesentliche Rechtsprobleme eine Erhöhung um 25 % bis 50 %, in Fällen mit schwierigeren Rechtsprobleme um 50 % bis 75 % als gerechtfertigt an, vgl. Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl. 2017, Anhang II. Der beantragte Zuschlag ist daher zu gewähren.
– aufwändige und umfangreiche Ermittlungen: Weiter wird ein Zuschlag aufgrund der schwierigen Informationsbeschaffung und der aufwändigen Sicherung von Unterlagen beantragt. Ein Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin konnte wegen der Führungslosigkeit der Schuldnerin sowie der Inhaftierung des faktischen Geschäftsführers nicht geschaffen werden. Hinzu kam, dass zu zahlreichen Geschäftsvorgängen keine ausreichenden Dokumentationen bestanden und die damals handelnden Personen nicht mehr greifbar oder zu den Vorgängen keine hinreichenden detaillierten Auskünfte geben konnten. Sehr umfangreich und aufwändig gestaltete sich auch die Aufklärung des Verbleibs zahlreicher Fahrzeuge der Schuldnerin. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnten lediglich drei Fahrzeuge ermittelt werden. Ein Zuschlag zwischen 15 – 20 % erscheint daher als gerechtfertigt.
– aufwändiger Forderungseinzug: So habe sich nach Angabe des Insolvenzverwalters ein besonderer Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Einzug von ca. 99 Forderungen gegenüber verschiedenen Anspruchsgegnern ergeben. Wegen des desolaten und ungeordneten Zustands des Belegwesens mussten zunächst die einzelnen Sachverhalte aufgearbeitet werden. Sodann konnten die Forderungen gegenüber 85 Debitoren geltend gemacht werden. Die Prüfung der Erwiderungen gestaltete sich jedoch angesichts der komplexen, bautechnisch bzw. baurechtlichen zu beurteilenden Sachverhalte als außergewöhnlich schwierig und umfangreich. Letztlich gelang es dem Insolvenzverwalter Beträge i.H.v. insgesamt BETRAG EUR zur Masse einzuziehen. Der Zuschlag soll sich hierbei lediglich auf nicht delegierte Tätigkeiten erstrecken. Diese wurden im Vergütungsantrag wie im Schlussbericht ausführlich dargelegt. Der Insolvenzverwalter setzt für diesen Tätigkeitskomplex einen Zuschlag im Bereich von 15 – 20 % an.
– rückständige Jahresabschlüsse / Steuererklärungen: Über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit den notwendigen Steuererklärungen hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen aus steuerrechtlichen Problemlagen an einen Insolvenzverwalter vermehrt gestiegen sind. Das Gericht erachtet daher den beantragten Zuschlag zwischen 5 – 10 % für die besondere steuerliche Komplexität und umfangreiche Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten als angemessen.
– hohe Gläubigerzahl: Ferner beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag im Bereich zwischen 10 – 15 % für die Mehrarbeit im Hinblick auf die große Anzahl von Gläubigern. Mit steigender Anzahl der Gläubiger erhöht sich der beim Verwalter anfallende Arbeitsaufwand für Erfassungen, Zustellungen, Bearbeitung der Forderungsanmeldungen und Forderungsprüfungen einschließlich nachlaufender Korrespondenz insbesondere bei zunächst bestrittenen Forderungen, Tabellenführung, Rundschreiben, Mitteilungen und Sachstandsinformationen sowie Ausschüttungen. Der BGH hat bei außergewöhnlich hoher Zahl von Gläubigern einen Zuschlag für gerechtfertigt erachtet, ohne aber eine konkrete Zahl zu nennen (BGH NZI 2006, 464 mAnm Nowak). Entscheidend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH NZI 2017, 732; 2006, 464; 2021, 744; vgl. BGH NZI 2017, 459; ZInsO 2017, 1694; WM 2019, 548; ZIP 2019, 2016). Überwiegend gehen die Literatur und die Instanzgerichte von einem Zuschlag ab dem 101. Gläubiger aus, da bei bis zu 100 Gläubigern noch von einem sog. Normalverfahren auszugehen ist (vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 38). Im vorliegenden Verfahren haben 127 Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, die insgesamt einen Betrag von knapp 3,0 Mio. Euro summieren. Der beantragte Zuschlag für den Mehraufwand in Bezug auf die Forderungsprüfung wird deshalb als gerechtfertigt erachtet.
Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5 % aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – IX ZB 249/04) wurde in der Gesamtbetrachtung die Gewährung eines Zuschlags von 60 % auf die Regelvergütung beantragt, welchem unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zuzustimmen ist.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 13.09.2023