Aschaffenburger Wäschefabrik ASCAFA A. Hock Gesellschaft mit beschränkter Haftung

654 IN 120/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschaffenburger Wäschefabrik ASCAFA A. Hock Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bahnhofstraße 62, 63814 Mainaschaff, vertreten durch die Geschäftsführer Baca Christian, geboren am 26.09.1977, Bergstraße 3, 63867 Johannesberg und Baca Christine, geboren am 01.03.1976, Bergstraße 3, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 641
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann, Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.07.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 868.025,41 EUR auszugehen. Bezüglich der Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird auf die überzeugende Darstellung im Sachverständigengutachten vom 22.09.2022 verwiesen. Aufgrund des vom Gericht vorgenommenen Abschlags auf die Regelvergütung ist jedoch die Umsatzsteuer auf die Vergütung des Insolvenzverwalters niedriger als vom Sachverständigen angenommen. Die vom Insolvenzverwalter auf seine Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird im Rahmen des Vorsteuerabzugs von der Finanzverwaltung wieder an die Insolvenzmasse gezahlt werden, sodass die Umsatzsteuer Teil der Berechnungsgrundlage ist.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine erhebliche Erhöhung des Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 InsVV. Hierbei begehrte der Insolvenzverwalter Zuschläge für den Auslandsbezug, die Betriebsfortführung und einen Degressionsausgleich. Der Insolvenzverwalter vertrat in dem Antrag zudem die Auffassung, dass wegen seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter kein Abschlag vorzunehmen sei. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.07.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG EUR gerechtfertigt.
Mit der Schaffung von § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV hat der Verordnungsgeber unterstellt, dass dadurch, dass bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war, eine erhebliche Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter eingetreten ist. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich und rechtfertigt einen Abschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az: IX ZB 249/04). Dass durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine erhebliche Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter eingetreten ist, darf in aller Regel vermutet werden. Es obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, weshalb das im konkreten Einzelfall nicht zutrifft (LG Aschaffenburg, Beschluss vom 22.02.2022 – 61 T 24/21). Im vorliegenden Verfahren wurde der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dadurch, dass es sich bei vorläufigem Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter um dieselbe Person handelt, tritt erst Recht eine Arbeitserleichterung ein. Als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte er sich bereits eine umfassende Übersicht über die Insolvenzmasse verschafft. So wurde insbesondere der Betrieb der Schuldnerin im Rahmen des angeordneten Zustimmungsvorbehalts fortgeführt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die dabei gewonnen Kenntnisse über die Schuldnerin und ihren Betrieb die Tätigkeit als Insolvenzverwalter erheblich erleichtert haben. Das vom Insolvenzverwalter vorgetragene Argument, dass seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter klar von derjenigen als Insolvenzverwalter abgegrenzt war, ist zwar zutreffend, aber letztlich nicht relevant, weil allein diese Tatsache die vom Verordnungsgeber bei Schaffung von § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV vertretene Annahme nicht entfallen lässt. Nach Auffassung des Gerichts muss deshalb hierfür ein Abschlag von der Regelvergütung vorgenommen werden. Das Gericht erachtet einen Abschlag von 10 % für angemessen.
Bei den Lieferanten für Grundstoffe für die Textilverarbeitung, den Lohnveredlern und den Herstellern von fertigen Erzeugnissen handelte es sich hauptsächlich um Firmen im Ausland. Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren mussten Zollbestimmungen beachtet werden. Bei Zahlungsanweisungen waren Bankgebühren von Lieferant und Anbieter zu beachten. Aufgrund der Tatsache, dass die Schuldnerin mit vielen ausländischen Firmen in vertraglichen Beziehung standen, wurden auch von im Ausland ansässigen Firmen Forderungen angemeldet. Auf Grund dieser Tatsachen musste sich der Insolvenzverwalter erheblich mit ausländischem Recht befassen. Das Gericht hält den diesbezüglich vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschlag von 25 % für angemessen.
Nach § 3 Abs. 1 lit. c) InsVV muss ein Zuschlag auf die Regelvergütung gewährt werden, wenn die Berechnungsgrundlage hoch war, was zu einer vergleichsweise niedrigen Vergütung führt, während der Insolvenzverwalter einen hohen Arbeitsaufwand hatte (sog. Degressionsausgleich). Ware aus einer älteren Saison befand sich im Kosignationslager eines österreichischen Kunden. Der Insolvenzverwalter konnte erreichen, dass diese nicht zurückgegeben wurde, sondern vom Kunden übernommen wurde, wodurch 21.284,11 EUR eingenommen werden konnten. Außerdem konnte der Insolvenzverwalter erreichen, dass ein Teil der Vermögensgegenstände und das aus fertigen Erzeugnissen und Vorräten bestehende Warenlager zu einem deutlich über dem zunächst geschätzten Wert veräußert werden konnten. Dadurch wurden 91.299,11 EUR mehr eingenommen, als zunächst geschätzt. Aus diesen anspruchsvollen Tätigkeiten resultiert eine Berechnungsgrundlage von 112.471,38 EUR. Aufgrund der Staffelung in § 2 InsVV hat sich die Regelvergütung dadurch aber nur um BETRAG EUR erhöht. Ohne diese zunächst nicht erwarteten Mehreinnahmen hätte die Berechnungsgrundlage 754.614,43 EUR betragen, was zu einer Regelvergütung von BETRAG EUR geführt hätte. Das wären unter dem Strich circa 5,75 % der Berechnungsgrundlage. Der Insolvenzverwalter geht überzeugend davon aus, dass ihm auch vom Mehrerlös dieser Prozentsatz als Vergütung zustehen sollte. Das sind BETRAG EUR. Weil sich aber bereits die Regelvergütung um BETRAG EUR erhöht hat, kann nur noch ein Zuschlag von BETRAG EUR gewährt werden.
Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen der Schuldnerin für circa 3 Monate fortgeführt. Dabei hat er bereits erteilte Auftrag abgearbeitet und weitere Aufträge angenommen und ausgeführt. Das erforderte eine nahezu tägliche Abstimmung und war aus diesem Grund besonders zeitintensiv. Aus der Betriebsfortführung ergab sich ein Überschuss von 181.367,39 EUR. Ohne diesen Überschuss hätte sich die Berechnungsgrundlage auf 682.586,29 EUR belaufen, Regelvergütung wären BETRAG EUR gewesen. Durch die Betriebsfortführung hat sich die Regelvergütung um BETRAG EUR erhöht. Soweit sich die Regelvergütung durch die Betriebsfortführung nicht angemessen erhöht hat, muss dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag auf die Regelvergütung gewährt werden. Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 50 % auf die Regelvergütung, die sich ohne den Überschuss ergeben hätte, hält das Gericht für angemessen. Das sind BETRAG EUR. Somit ergibt sich ein Zuschlag von BETRAG EUR.
Es musste somit ein Zuschlag von insgesamt BETRAG EUR auf die Regelvergütung gewährt werden.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht – 30.01.2023