AS Betonbau GmbH

9 IN 586/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AS Betonbau GmbH, Industriestraße 14, 68642 Bürstadt (AG Darmstadt, HRB 62315), vertr. d.: Suvat Cekic, Richard-Wagner-Straße 1, 68623 Lampertheim, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit im Rahmen der Nachtragsverteilung festgesetzt auf:

1. X EUR Nettovergütung nach § 6 InsVV
2. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% sowie
3. X EUR Auslagen zuzüglich
4. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 10.05.2019 beendet.
Nach Beendigung des Verfahrens wurde ein Betrag in Höhe von 11.382,21 Euro aus Umsatzsteuer und Debitorenforderungen eingezogen. Dieser Betrag gehört zur Insolvenzmasse.
In dem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens wurde die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Vermögensgegenstandes vorbehalten.
Hinsichtlich der Steuererstattungen wurde durch Beschluss vom 14.05.2021 die Nachtragsverteilung angeordnet.
Der Betrag ist im Wege der Nachtragsverteilung an die Gläubiger auszuschütten.
Gemäß § 6 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für eine Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
Als angemessen ist in der Regel eine Vergütung in Höhe von 25 % der Staffelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV anzusehen.
Vorliegend ergibt sich aus dem eingezogenen Betrag eine fiktive Vergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV in Höhe von X Euro.
Gründe für ein Zurückbleiben hinter der nach der Literatur angemessenen Regelvergütung sind nicht ersichtlich.
Folglich war die Vergütung auf 25 % der Regelvergütung festzusetzen, was einer Vergütung in Höhe von X Euro entspricht.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gem. § 8 InsVV.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung die vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 25.01.2023