ARCHIX GmbH

Amtsgericht Frankfurt am Main
16.10.2023
– Insolvenzgericht –
810 IN 619/23 A

B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main II, Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt am Main,
– Antragstellerin –
g e g e n
ARCHIX GmbH, Alt-Griesheim 28, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 125139),
vertreten durch:
Ivan Modric, (Geschäftsführer),
– Antragsgegnerin –
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin
am 16.10.2023 angeordnet:
A. Zum partiell vorläufigen Insolvenzverwalter wird gemäß § 21 Absatz 2 Ziffer 1 InsO bestellt:
Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeilweg 42, D 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 140, E-Mail: frankfurt@bbl-law.de, Internet: www.bbl-law.de
B. Sein Aufgabenkreis besteht ausschließlich in der Durchführung der nachfolgenden Ermächtigung:
Der partiell vorläufige Insolvenzverwalter wird zur Einholung von Auskünften über die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin bei Dritten ermächtigt.
Insoweit wird der Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis entzogen und dem partiell vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Dies gilt insbesondere zur Auskunftseinholung bei Banken und Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

G r ü n d e :
Die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften bei Dritten über die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin ist erforderlich, weil diese ihren Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen nicht ausreichend nachkommt.
Die Anordnung erscheint als milderes Mittel gegenüber einer umfassenden vorläufigen Verwaltung zunächst ausreichend bis sich konkrete Anhaltspunkte für zu sichernde Vermögenswerte der Antragsgegnerin abzeichnen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.