AMME & Kollegen GmbH

47 IN 75/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMME & Kollegen GmbH, Schröderstr. 5a, 21335 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 204407), vertr. d.: Franziska Amme, als GFin Fa. AMME & Kollegen GmbH, Berliner Straße 49, 39288 Burg, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Borchert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 36 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 28.804,62 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Von dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden Zuschläge geltend gemacht, und zwar für die Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten (30 %) und für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung/Führen von Verhandlungen (20 %).
Die Tätigkeiten sind dem Grunde nach zuschlagsfähig. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, die in dem Vergütungsantrag auch durchgeführt wurde.
Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.
Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich – wie im Vergütungsantrag errechnet – eine Quote für diese Zuschlagstätigkeit von 16 % ergibt.
In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag wird der beantragte Gesamtzuschlag von 36 %, mithin in Höhe von 61 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, für angemessen erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 06.07.2023