Altenpflegeheim Olberding GmbH

10 IN 21/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altenpflegeheim Olberding GmbH, Alter Schulplatz 8-9, 49451 Holdorf (AG Oldenburg, HRB 110648), vertr. d.: 1. Uwe Peter Olberding, Ostring 6, 49451 Holdorf, (Geschäftsführer), 2. Ursula Elisabeth Olberding, Steinfelder Straße 4, 49451 Holdorf, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Vechta eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß §12a InsVV

EUR
um 66,45 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung ist dem vorläufigen Sachwalter aus der Masse zu erstatten.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.11.2023 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 803.875,48 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von x EUR. Dem Sachwalter steht nach § 12 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach x EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach x EUR.

I.
1. Die Zuschläge für die Sanierungsbemühung/Insolvenzplan und Arbeitnehmerangelegenheiten sind angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt x EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt x EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt x EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt xEUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von x EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 16,45 % ergibt.
3. Der Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss wurde abgesetzt.
In der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss besteht eine Mehrarbeit, aber auch eine Entlastung des vorläufigen Sachwalters, BGH vom 22.06.2017, ZInsO 2017, 1813. Hier wurden zwei Termine mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss wahrgenommen. Inhalt des ersten Termins war die Abstimmung und Klärung der Zusammenarbeit und der zweite Termin war zur Sachstandsmitteilung nötig. Diese zwei Termine können als Minimum in der Zusammenarbeit angesehen werden, wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt wurde. Nach dem LG Freiburg (ZInsO 2016, 185) ist ein Zuschlag bei mindestens 8 Gläubigerausschusssitzungen in geringer Höhe gerechtfertigt.
Bei der geringen Anzahl an Sitzungen hier, erfolgte eine Absetzung.

II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12a Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Vechta, 19.03.2024