Alfred Aumaier GmbH Offsetdruckerei

1500 IN 3374/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Aumaier GmbH Offsetdruckerei, Grünwalderweg 10, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Aumaier-Seidl Brigitte und Gnoth Friedrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 49082
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.03.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Berechnungsgrundlage wurde antragsgemäß inklusive der in die Masse sicher zufließenden Vorsteuer festgesetzt. Die Minderung der Berechnungsgrundlage ergibt sich aus einer Neuberechnung der Vorsteuerrückerstattung zur Insolvenzmasse. Bei dem ursprünglichen Vergütungsantrag hat der Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag von 200 % beantragt und aus diesem die Vorsteuerrückerstattung berechnet. Das Gericht hat in einer Gesamtschau des Verfahrens einen Zuschlag von 180 % für angemessen erachtet und aus diesem Zuschlag die Vorsteuerrückerstattung berechnet. Daraus resultiert die geringere Berechnungsgrundlage.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 200 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.03.2022 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben.
Mitunter werden Zuschläge für folgende, außerhalb des Normverfahrens, angefallene Tätigkeiten geltend gemacht:
Zum einen hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die übertragende Sanierung beantragt. Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen. Bereits im vorläufigen Verfahren wurde die übertragende Sanierung durch den Insolvenzverwalter in die Wege geleitet und wurde im eröffneten Verfahren umgesetzt.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 48 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nach den Angaben im Vergütungsantrag seien für 21 Mitarbeiter die Differenzlohnansprüche berechnet und für 16 dieser Mitarbeiter vollzogen worden. Für 47 Mitarbeiter wurden Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt und die gesamte Insolvenzgeldangelegenheit abgewickelt. Weiter wurde für 23 Mitarbeiter ein Sozialplan mit einem Volumen von 170.000 EUR abgeschlossen. Zudem wurde die betriebliche Altersvorsorge bei 21 Direktversicherer bearbeitet. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag wegen der Zahl der Gläubiger. Im Verfahren wurden von 109 Gläubiger 142 Forderungen angemeldet. Eine große Anzahl von Forderungsanmeldungen kann zu einer überdurchschnittlichen Belastung des Insolvenzverwalters führen. Daher kann grundlegend ein Zuschlag für eine besonders große Zahl von anmeldenden Gläubigern einen, wenn auch geringen, Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 begründen.
Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses führt in der Regel zu zeitlichen Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss. Gleichzeitig wird die Arbeit des Insolvenzverwalters durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses gem. § 69 Satz 1 InsO erleichtert. Kann ein Insolvenzverwalter konkret darlegen, dass ihm aus der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, aus der Anzahl der von ihm wahrzunehmenden Sitzungen, der Anfragen der Gläubigerausschussmitglieder, der Dienstleistungen für den Gläubigerausschuss (Protokollierungen, Organisation der Haftpflichtversicherung, Sekretariatsarbeiten usw.) nicht nur Belastungen, sondern nachvollziehbar erhebliche Belastungen entstanden sind, ist dies durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen.
Die Vornahme einer Abschlagsverteilung stellt regelmäßig keinen vergütungsfähigen Mehraufwand dar, sondern ist Teil der vom Insolvenzverwalter im Rahmen des vergüteten Normalfalls zu leistenden Tätigkeit. Nimmt der Insolvenzverwalter im Interesse und mit Zustimmung der Gläubiger mehrere Abschlagsverteilungen vor, stellt der damit verbundene organisatorische Mehraufwand (mehrfache Quotenberechnung, Erstellung von Zwischenrechnungslegungen und Abschlüssen, Durchführung der Auszahlungen, insbesondere bei einer nicht geringen Zahl von Gläubigern) eine vergütungsfähige Besonderheit dar. Im Verfahren wurde eine Abschlagsverteilung an 109 Gläubiger durchgeführt. Der Insolvenzverwalter begründet den Zuschlag in seinem Vergütungsantrag nachvollziehbar, sodass tatsächlich von einem zuschlagsfähigen Mehraufwand auszugehen ist.
Weiter verwies der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag auf die überdurchschnittlich hohe Masse, welche im Verfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Vielzahl von Anfechtungsansprüchen generiert worden sei. Zum Ausgleich für die degressive Regelung des § 2 Abs. 1 InsVV soll in besonderen Fällen die Regelung des § 3 Abs. 1 Buchst. c) InsVV dem Insolvenzverwalter einen Ausgleich dafür gewähren, dass das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens und die Höhe der Insolvenzmasse teilweise von dem Erfolg der Tätigkeit des Insolvenzverfahrens abhängt. § 3 Abs. 1 Buchst. c) InsVV macht die Gewährung eines Zuschlags dabei nicht allein von der Höhe der Masse abhängig, da diese evtl. auch ohne ein Zutun des Insolvenzverwalters groß sein kann. In diesen Fällen wäre ein Zuschlag nicht gerechtfertigt. Neben einer großen Masse müssen für einen entsprechenden Zuschlag zwei weitere Voraussetzungen vorliegen. Einerseits muss die große Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gemehrt oder durch den Insolvenzverwalter eine zusätzliche Masse festgestellt worden sein und andererseits die Regelvergütung angesichts der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als unangemessen anzusehen sein. Von einer großen Masse ist in diesem Zusammenhang allgemein ab einem Gesamtwert von 250.000 Euro auszugehen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, § 3, Rdnr. 109). Gemäß der vorgelegten Berechnungstabelle unter Zugrundelegung der Vergütungssätze der jeweils niedrigeren Stufe ergäbe sich vorliegend eine Erhöhung von BETRAG
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 180 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die Zustellungen gem. § 4 Abs. 2 InsVV a. F. waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 27.01.2023