akf siemers süd GmbH

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 88/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 727076 eingetragenen akf siemers süd GmbH, Graf-von Zeppelin-Straße 23, 89150 Laichingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz Jürgen Tanger

ist am 10.04.2019 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 – 210 InsO). Deshalb wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung
– zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO),
– zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;
– zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
– zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
– zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
bestimmt auf:
Donnerstag, 11.04.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und d. Schuld. werden hiermit zu diesem Termin geladen.
Das Verzeichnis der Massegläubiger, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B411 aus.
Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 88/19
Amtsgericht Hamburg, 05.02.2024