Airgreets GmbH

1507 IN 3033/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Airgreets GmbH, Goethestraße 25 a, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführer Drescher Sebastian und Ritter Julian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 227243
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison & Partner, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.02.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 76.315,45 EUR auszugehen. Die Berechnungsgrundlage im Antrag wurde anhand der parallel vorgelegten Rechnungsunterlagen geprüft. Hinsichtlich der Betriebsfortführung wurde lediglich der Fortführungsüberschuss (§ 1 Abs. I Nr. 4b) InsVV) angesetzt. Die Rechnungspositionen (vor Antragstellung/Antragsverfahren/eröffnetes Verfahren) wurden nachvollziehbar abgegrenzt. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV a.F. , §19 InsVV bis 31.12.2020, §19 V InsVV) in Höhe von 4.523,02 EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Zuschläge können grundsätzlich dann gewährt werden, wenn der konkret entstandene Mehraufwand des Insolvenzverwalters den Umfang eines abstrakt gedachten Regelverfahrens überstiegen hat und die zuschlagsfähige Tätigkeit kein entsprechender Massezufluss erfolgte, welcher bereits durch eine Erhöhung der Regelvergütung entsprechenden Ausgleich geschaffen hat. Als maßgebliche Zuschlagsgründe sind die Betriebsfortführung inklusive des erheblichen Abrechnungsaufwands bzgl. der verwalteten Kundengelder und Sanierungsbemühungen im Antrag aufgeführt.
Die Betriebsfortführung ist Bereich in §3 Abs. 1 b) InsVV als Zuschlagsgrund vorgesehen und stellt in diesem Rahmen grundsätzlich einen berücksichtigungsfähigen Mehraufwand dar. Hier wurde im eröffneten Verfahren ein Unternehmen mit 168 Arbeitsverhältnissen an mehreren Standorten im Inland und im Zeitraum vom 10.12.2019 bis zur Eröffnung fortgeführt. Dabei war aufgrund des Geschäftsmodells (Vermittlung von Dienstleistungen für Wohnungsinhaber über Online-Portale) ein erheblicher Aufwand bei der Prüfung der Vielzahl von Buchungen und Abrechnungen klar aus den Rechnungs- und Schlussunterlagen erkennbar. Der Einzelzuschlag im beantragten Umfang erschien auch im Hinblick auf diesen Aufwand angemessen. Im Rahmen der Betriebsfortführung wurde ein Betriebsfortführungsüberschuss i.H.v. 2.972,66 EUR erzielt – der Mehraufwand des Verwalters in diesem Rahmen wurde hierdurch nicht ausreichend kompensiert – die erforderliche Vergleichsberechnung wurde vom Insolvenzverwalter ferner ebenfalls vorgelegt. Ein Mehraufwand für Sanierungsbemühungen ist nach Rechtsprechung und Kommentierung ebenfalls als Sondertätigkeit zuschlagungsfähig (vgl. Graeber/Graeber /InsVV Online zu §11 InsVV RndNr. 191) – hier wurde insbesondere ein Investorenprozess durchgeführt, der letztlic , nach entsprechenden Verhandlungen, zu einem erfolgreichen Unternehmensverkauf führte. Die Höhe des beantragte Einzelzuschlags war hier ebenfalls als angemessen anzusehen.
Auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 22.02.2023 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Gesamt-Zuschlag von 65 % war daher im Ergebnis nach Würdigung des Sachvortrags des Insolvenzverwalters zu seinem entstandenen Mehraufwand sowohl angemessen als auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 20.04.2023