agrilution GmbH

1513 IN 2391/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
agrilution GmbH, Centa-Hafenbrädl-Straße 61, 81249 München, vertreten durch die Geschäftsführer Lössl Maximilian und Wagner Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204515
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.05.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von insgesamt 85 % (insgesamt also 110 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätssicherung, Auftragsanalyse, Stabilisierung der Lieferantenbeziehungen und die Motivierung der Belegschaft ausgeübt. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 29,58 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag in Höhe von 30 % für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommenen Sanierungsbemühungen. Im Rahmen dieses Prozesses wurden insgesamt 149 Interessenten angesprochen, wobei vier Interessenten in die engere Auswahl gelangten. Mit einer der potenziellen Interessenten wurden auch intensivere Gespräche bis hin zu Kaufvertragsverhandlungen geführt. Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen, Graeber/Graeber, InsVV, Rn. 317. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter hierbei von externen Beratern unterstützt wurde, ist der Zuschlag in der beantragten Höhe zuzugestehen, vgl. auch Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Anhang II.Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche es im Rahmen von Betriebsversammlungen sowie auf weiteren Kommunikationswegen umfangreich zu informieren als auch zu motivieren galt. Im Zuge der vorläufigen Insolvenzverwaltung war eine Reduzierung der Belegschaft notwendig, weshalb insgesamt vier Kündigungen ausgesprochen werden mussten. Hierbei kam es mit einem der gekündigten Mitarbeiter der Schuldnerin zu erheblichen Konflikten. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Ebenfalls ist im Hinblick auf die Tätigkeit in Bezug auf die Insolvenzgeldfinanzierung ein Zuschlag gerechtfertigt. Der BGH hat bzgl. der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes die Höhe des Zuschlags grundsätzlich an die Zahl der Mitarbeiter geknüpft. Bis zu einer Zahl von 20 Mitarbeitern ist danach von einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, vgl. BGH, ZInsO 2006, 817; LG Traunstein ZInsO 2004, 1098. Nach Angaben der Schuldnerin waren bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über 20 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin angestellt. Insgesamt wird der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % für die Insolvenzgeldfinanzierung, Abwicklung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmerangelegenheiten bei 26 Mitarbeiter für angemessen erachtet.In der Gesamtschau ist festzustellen, dass es zwischen den Zuschlagspunkten eine teils erhebliche Überschneidung gibt. In Anbetracht dessen und der vergleichsweise hohen Berechnungsgrundlage im vorläufigen Verfahren wird ein Zuschlag von insgesamt 85 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren als angemessen angesehen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 – IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 31.07.2023