agrilution GmbH

1513 IN 2391/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
agrilution GmbH, Centa-Hafenbrädl-Straße 61, 81249 München, vertreten durch die Geschäftsführer Lössl Maximilian und Wagner Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204515
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.05.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR (Berechnungsgrundlage inkl. Vorsteuererstattungen) auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben: Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit Wirkung zum 01.12.2019, d.h. zum Tage der Verfahrenseröffnung, an die Erwerberin übertragen. Dies habe auch im eröffneten Verfahren noch umfangreiche Maßnahmen erfordert, wie etwa Information der Vertragspartner, Unterrichtung der übernommenen Mitarbeiter, Regelung der Mietverhältnisse und Durchführung der finalen Abrechnung. Zwar stellt die übertragende Sanierung im Gegensatz zu operativen Eigensanierung keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen dar, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 105). Dennoch ist ein Zuschlag in moderater Höhe grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein besonderer Mehraufwand im Einzelfall begründet war. Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass einerseits die Sanierung bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren vorbereitet und diese Tätigkeit angemessen vergütet worden ist, aber andererseits die Bearbeitung auch ohne Unterstützung durch externe Berater erfolgt ist, ein Zuschlag von 20 % als begründet anerkannt werden. Auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag wird Bezug genommen.Ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand habe sich auch im Rahmen der Prüfung der angemeldeten Forderungen seitens der slowakischen Lieferantin Michatek k.s. ergeben. Hier mussten zunächst umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Forderungen angestellt werden. Die Prämissen und Umstände wurden sodann in Gesprächen mit dem anwaltlichen Vertreter und vor- bzw. nachgelagertem Schriftverkehr ausgiebig und streitig diskutiert. Ebenso bestanden Gegenansprüche, die insbesondere im Hinblick von Aufrechnungslagen im Streit standen. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen weit über die eines Normalverfahrens hinausging. Aufgrund der sehr langwierigen und arbeitsintensiven Aufarbeitung des Themenkomplexes Forderungsprüfung und der Tatsache, dass wegen der umfangreichen Verhandlungen eine sehr erhebliche Reduzierung des ursprünglich geltend gemachten Betrags erreicht werden konnte, wird der beantragte Zuschlag gewährt.Ferner beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Mehrarbeit in Zusammenhang mit der Abwicklung der Mietverhältnisse, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vermieterin auch Absonderungsrechte aufgrund des Vermieterpfandrechts geltend gemacht hatte. Letztlich gelang es dem Insolvenzverwalter in mehreren Gesprächen und umfangreichen Schriftverkehr die gegenseitigen Forderungen und die Verrechnung der Sicherheiten zu klären. Der Insolvenzverwalter trägt glaubhaft vor, dass es sich hierbei um rechtlich komplexe Themen handelte, die ohne Hinzuziehung von externer anwaltlicher Beratung geklärt werden konnten.Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – IX ZB 249/04) wurde in der Gesamtbetrachtung die Gewährung eines Zuschlags von 35 % auf die Regelvergütung beantragt, welchem unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zuzustimmen ist.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 01.08.2023