Agrafix GmbH

21 IN 11/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Agrafix GmbH, Linzer Straße 25, 53577 Neustadt (AG Montabaur, HRB 11494),
vertr. d.: Karl-Heinz Stürtz, Linzer Straße 24, 53577 Neustadt, (Geschäftsführer),
ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt (§ 196 InsO) und
Schlusstermin bestimmt auf:
 
Donnerstag, 15.12.2022, 09:40 Uhr, Saal 101, 1. Stock,
Amtsgericht Neuwied, Hermannstr. 39, 56564 Neuwied.
 
Der Termin dient der
 
a)   
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
b)   
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c)   
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d)   
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der
Insolvenzmasse
 
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Die Entscheidung über die Zustimmung zur
Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied,
Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie,
sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung
ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die
Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied ankommt.
Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die
Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Neuwied, 09.11.2022