AGAPLESION EVANGELISCHES KRANKENHAUS HOLZMINDEN gemeinnützige GmbH

10 IN 30/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGAPLESION EVANGELISCHES KRANKENHAUS HOLZMINDEN gemeinnützige GmbH, Forster Weg 34, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRB 110858), vertr. d.: Stefan Bertelsmann, Am Ruthenhau 2, 37176 Nörten-Hardenberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Holzminden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 245 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 10.371.193,64 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Außerdem beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung eines Gesamtzuschlages von 245 %.
Zuschläge auf die Vergütung sind dann zu gewähren, wenn das vorliegende Verfahren nicht dem Normalverfahren entspricht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet die Höhe des Zuschlages mit
– der Geschäftsfortführung (70 %),
– der Konzernstruktur (20 %),
– der Insolvenzgeldvorfinanzierung/Rollieren des Insolvenzgeldes (25 %),
– den weiteren Arbeitsnehmerangelegenheiten (Besonderheiten bei der Lohnabrechnung, 20 %),
– Bemühungen zur übertragenden Sanierung (20 %),
– der Erarbeitung mehrerer Restrukturierungskonzepte (10 %),
– der Öffentlichkeitsarbeit (10 %)
– dem besonderen Marktbereich (20 %)
– der Verwertung des Einfamilienhauses (5 %)
– der Krankenhausimmobilie als solche (7,5 %).
Aus diesen einzelnen Erhöhungsfaktoren ergibt sich ein Zuschlagsbetrag in Höhe von 252,5 %. Aufgrund geringfügiger Überschneidungen wurde der Gesamtzuschlag daher durch den vorläufigen Insolvenzverwalter auf 245 % gemindert.
Im Ergebnis war dieser in Ansatz gebrachte Gesamtzuschlag nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Mehraufwandes im Gegensatz zu einem Normalverfahren gerechtfertigt und insoweit festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 23.01.2024