AEROTEXX SOLUTIONS GmbH

3 IN 309/23
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Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT

Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.
AEROTEXX SOLUTIONS GmbH, Lorcher Straße 51, 73547 Lorch, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Mayer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 743837
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sonntag & Partner, Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg, Gz.: 496287/101537
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Aalen am 25.07.2023 beschlossen:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 24.07.2023 wird wie folgt erweitert:
1. der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt zu Lasten der Masseverbindlichkeiten der späteren Insolvenzmasse gegenüber der Deutschen Bank AG zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer des Schuldners, insbesondere hinsichtlich der Forderungen bezüglich Zinsen sowie Kosten, und bezüglich etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge (Insolvenzgeld) betreffend den Zeitraum ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu begründen.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur Sicherung der Belieferung und Fortführung des Geschäftsbetriebes Bestellungen bei Lieferanten und/oder anderen Dienstleistern mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse einzugehen. Voraussetzung hierzu ist, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Bestellung schriftlich genehmigt. Dem Schuldner wird aufgegeben, bei jeder Erklärung zu Lasten der späteren Insolvenzmasse schriftlich auf diese Besonderheit hinzuweisen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Ziegler-Bastillo
Richterin am Amtsgericht