AEF UG (haftungsbeschränkt)

177 IN 263/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AEF UG (haftungsbeschränkt), In Flurstedt 7, 99518 Bad Sulza, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Pilz
– Schuldnerin –

“Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 19.06.2024.
Die Tätigkeit wird in Anlehnung an die Vergütung des Sachwalters vergütet.
Gem. § 63 InsO i.V.m. § 12 InsVV erhält ein Sachwalter 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Vorliegend hat der Sonderinsolvenzverwalter 60% der Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV von XXX EUR abgerechnet; dagegen bestehen keine Einwände.
Auch der zum Vergütungsantrag angehörte Insolvenzverwalter erhob keine Einwendungen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – 19.08.2024