Advanced Sports GmbH

3 IN 19/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Advanced Sports GmbH, Bergstr. 16+18, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Binder und Fredericus Reinders
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701676
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann Hezel, Johann-Philipp-Palm-Straße 39, 73614 Schorndorf, Gz.: 650/22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Erion Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 11.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.267.970,92 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 36.621,80 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.01.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
– erheblicher Mehraufwand durch die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, die nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat; die notwendige Vergleichsberechnung wurde durchgeführt
– umfangreiche Sanierungsbemühungen;
– erhebliche Erschwernisse durch des Auslandsbezug: bei den beiden Hauptlieferanten handelte es sich um börsennotierte Unternehmen aus Taiwan, die Alleingesellschafterin war eine Ltd. mit Sitz in Tortala British Virgin Islands
– Mehraufwand durch die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss sowie durch die Begleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
Als Ergebnis einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung, welche die tatbestandlichen Überschneidungen bei der Festsetzung der Berechnungsgrundlage sowie der Zuschläge berücksichtigt, ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 04.03.2024