adcada.capital GmbH

61a IN 373/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada.capital GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn, geboren am 15.07.1973, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13770
– Schuldnerin –
|
Beschluss:
|
1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 02.12.2020 bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, wird auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Busching
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649-321
Telefax: 0381 649-234
3. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
4. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
|
Gründe:
|
Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 02.12.2020 wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter auf seinen Antrag aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
Mit Schreiben vom 12.12.2022 beantragte der Insolvenzverwalter Prof. Dr. Schulze seine Entlassung aus dem Amt, da er aus persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Als neuer Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Busching bestellt. Auf ihn gehen die Aufgaben des Insolvenzverwalters über. Das Entstehen von Mehrkosten aus dem Verwalterwechsel ist ausgeschlossen.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|

Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 20.12.2022