Adastrana Capital Management GmbH

60 IN 128/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Adastrana Capital Management GmbH, Im Gewerbepark C25, 93059 Regensburg (AG Regensburg, HRB 15726), vertr. d.: Dagmar Wolter-Gräfin Praschma, Sophienstraße 90, 60487 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 14.02.2024, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
– die Aufnahme eines Rechtsstreits von erheblichem Streitwert, hier:
Klageerhebung zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen in Höhe von 1.282.413,92 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Treuepflicht des Gesellschafters bzw. § 826 BGB sowie aus §§ 826, 31 BGB
– Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages mit einem Gesellschafter als Finanzierer gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.01.2024
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 25.01.2024