A3 Personaldienstleistungen GmbH

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 103/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71992 eingetragenen A3 Personaldienstleistungen GmbH, Waltherstr. 49 – 51, 51069 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz-Joachim Göritz, Waltherstr. 49 – 51, 51069 Köln und Herrn Harald Arndt, Waltherstr. 49 – 51, 51069 Köln

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs , Kaiserswerther Str. 119, 40474 Düsseldorf

Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €

Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 16.04.2024 bis zum 01.06.2024 aus. Gemäß § 12a Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin gesondert vergütet. Sie erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Bei Beendigung des Amtes der vorläufigen Sachwalterin belief sich der Wert der Masse auf 338.756,63 € EUR.
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Hinsichtlich der Wertermittlung des zu Grunde liegenden Vermögens war den detaillierten Ausführungen der Sachwalterin ebenfalls zu folgen. Dies gilt auch für die Hinzurechnung des Überschusses aus der Betriebsfortführung.
Die Vergütung war auf dieser Grundlage antragsgemäß festzusetzen. Die vorläufige Sachwalterin hat die Regelvergütung sowie einen Zuschlag hierauf in Höhe von 40% beantragt, was einen Quote von 21% einer Insolvenzverwaltervergütung entspricht. Gründe von diesem Antrag abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch der von der vorläufigen Sachwalterin beantragte Zuschlag war zu bewilligen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.09.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachwalterin einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der für drei Monate beantragte Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 eingesehen werden.

70a IN 103/24
Amtsgericht Köln, 11.09.2024