A. D. G. Planung & Projektbau GmbH

651 IN 235/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A. D. G. Planung & Projektbau GmbH, Am Beetacker 2, 63856 Bessenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Amrhein-Jenemann Erika, geboren am 31.05.1958, Kahlstraße 35, 63828 Kleinkahl, Dehniger Niklas, geboren am 07.05.1991, Am Ausblick 44, 63879 Weibersbrunn und Glaab Thomas, geboren am 19.02.1962, Schöllkrippener Straße 2, 63829 Krombach
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15917
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ADJULEX Rechtsanwälte Feldmann, Klug & Partner, Partnerschaft mbB, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 5492/22
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit den Gesellschaftern der Schuldnerin auf Grundlage des Vergleichsvorschlags vom 28.03.2023 über Anfechtungsansprüche gemäß Anfechtungsschreiben vom 09.12.2022
2. Zustimmung zur gerichtlichen Durchsetzung der Anfechtungsansprüche gegen die Gesellschafter der Schuldnerin gemäß Anfechtungsschreiben vom 09.12.2022, falls der Vergleich nicht zustande kommt oder nicht fristgerecht erfüllt wird.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.04.2023 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht -, Schlossplatz 5, 63739 Aschaffenburg erhoben werden.
Das Anfechtungsschreiben vom 09.12.2022 und der Vergleichsvorschlag vom 28.03.2023 können von den Gläubigern auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht – 29.03.2023