A. A. A. Murtezaj GmbH

3 a IN 335/22 Grü

15.02.2023
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit FZMB Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein
– Antragstellerin –
gegen
A. A. A. Murtezaj GmbH, Kastanienweg 6, 67283 Obrigheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66912), vertreten durch die Geschäftsführerin Zade Murtezaj, ebenda
– Antragsgegnerin und Schuldnerin –
hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein am 15.02.2023 beschlossen:
1. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gegen die Antragsgegnerin auf xxx € festgesetzt.
2. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den unter Ziffer 1. genannten Betrag dem von ihr verwalteten Schuldnervermögen zu entnehmen.
3. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, hat die Antragsgegnerin den fehlenden Betrag zu zahlen.

G r ü n d e :
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 – 65 InsO).
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht für ihre Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung ihrer Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach Satz 2 dieser Vorschrift in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (Absatz 3).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren vorzeitig beendet, so ist der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung maßgebend (§ 1 Abs. 1 InsVV). Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist daher auszugehen vom zu schätzenden Verkehrswert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Das Gericht schätzt diese Masse unter Zugrundelegung des Antrags der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 14.02.2023 auf 21.909,37 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen:
Bis zu € 25.000,00 Insolvenzmasse in Höhe von 40 %
d.h. aus 21.909,37 € 40 % = xxx
Von dieser für einen Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV im Normalfall eine Reduzierung auf 25 Prozent vorgenommen.
Der Gesamtbetrag der Honorierung berechnet sich sodann aus:
a) Vergütung xxx €
b) Auslagenpauschale (§ 8 Abs. III InsVV)xxx €
Zwischensumme: xxx €
c) 19 % Mehrwertsteuer (§ 7 InsVV) xxx €
insgesamt: xxx€

Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 26a InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der vorläufige Insolvenzverwalter und derjenige, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§64Abs. 2,Satz2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.