1 a Trockenbau GmbH

40 IN 491/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1 a Trockenbau GmbH, Tullastraße 16a, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Yilmaz Altan, – unbekannten Aufenthalts –
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716392
– Schuldnerin –
hat das Amtsgericht Offenburg am 05.12.2023 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
umsatzsteuerfreie Auslagen
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 20.10.2023, den er mit Schriftsatz vom 07.11.2023 ermäßigt hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von EUR beträgt die Vergütung für den Insolvenzverwalter gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO EUR (Regelvergütung). Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von (20 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV). Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorl. Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der vorl. Insolvenzverwalter war intensiv mit der Betriebsfortführung und der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten befasst, was einen Zuschlag von % rechtfertigt.
Hinzu kommt die Auslagenpauschale für zwei Monate, die vom Insolvenzverwalter korrekt berechnet ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 05.12.2023