Buschmann Druckerei GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 79 IN 41/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 3105 eingetragenen Buschmann Druckerei GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Nevinghoff 18, 48147 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1336 eingetragene Buschmann Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Nevinghoff 18, 48147 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Kümper, Kirchstr. 11 a, 49479 Ibbenbüren,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schüttners Hug & Partner mbB , Kaiserstr. 21 – 23, 44135 Dortmund

wird bestimmt:
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 16.09.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Abschluss eines Vergleichs mit der D&O Versicherung des Geschäftsführers, Herrn Ulrich Kümper, zur Beilegung des geltend gemachten Geschäftsführerhaftungsanspruches in Höhe von 514.619,44 EUR gegen eine Zahlung an die Masse in Höhe von 240.000,00 EUR, Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 20.08.2024 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 220 B, eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
79 IN 41/22
Amtsgericht Münster, 26.08.2024