Dolan GmbH

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Die Vergütung der Agentur für Arbeit Regensburg, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe

Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 09.10.2023 für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von 9,58 Stunden und einem angemessenen Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe vonxxx € zuzüglich der aus der Summe abzuführenden Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied ist Erste Fachkraft Insolvenzgeld/Refinanzierung bei der Agentur für Arbeit Regensburg. Diese besonderen Fachkenntnisse hat Frau Henrike Janke-Wiender in den Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten Stundensatz von xxx € stand auch nicht entgegen, dass die anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher den beantragten von xxx € für angemessen und ausreichend erachtet.
Die Schuldnerin, der Sachwalter sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht – 15.12.2023