Westiform GmbH & Co.KG

30 IN 430/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Westiform GmbH & Co.KG, Kinzigtalstraße 2, 77799 Ortenberg, vertreten durch die Komple-mentärin Boos + Hahn Licht-Form-Farbe Verwaltungsgesellschaft mbH, Kinzigtalstraße 2, 77799 Ortenberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Bernd Echle, c/o Boos + Hahn Licht-Form-Farbe Verwaltungsgesellschaft mbH, Kinzigtalstraße 2, 77799 Ortenberg und Klaus Räuber-Grötz, c/o Boos + Hahn Licht-Form-Farbe Verwaltungsgesellschaft mbH, Kinzigtalstraße 2, 77799 Ortenberg
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 470628
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei Nickert, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg, Gz.: 005474-19/mk/BK

Der Beschwerde des (vorläufigen) Mitglieds des Gläubigerausschusses Dirk Vogt gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23.09.2022 wird abgeholfen.Die Vergütung des (vorläufi-gen) Mitglieds des Gläubigerausschusses Dirk Vogt, Kinzigtalstr. 2, 77799 Ortenberg, wird er-gänzend wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag

Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.01.2021.Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 40 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.Versehentlich wurde der Vergü-tungsantrag so verstanden, dass das Gläubigerausschussmitglied lediglich für die Hälfte des auf-geführten Zeitaufwands von insgesamt 43 Stunden Vergütung beansprucht. Tatsächlich angefal-len und beantragt war jedoch ein Zeitaufwand von 40 Stunden, der antragsgemäß zu entschädi-gen ist. Die Gesamtvergütung beläuft sich auf BETRAG €. Abzüglich des bereits mit Beschluss vom 23.09.2022 festgesetzten Betrags von BETRAG € war hiermit ergänzend noch der Diffe-renzbetrag von BETRAG € festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zu-stellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des ge-nannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung ent-halten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zu-stellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des ge-nannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung ent-halten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Doku-ment zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermitt-lung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzein-reichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku-ment nachzureichen.

Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 18.10.2022