Vidolife UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 164/22 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vidolife UG (haftungsbeschränkt), Mühlbergstraße 7, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 8842),
vertreten durch:
Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Notgeschäftsführer),
wird die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin festgesetzt auf:

Die Schuldnerseite wird angewiesen, den Betrag an die Sachwalterin Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de aus der Insolvenzmasse auszukehren.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 12.04.2023 und der Ergänzung vom 03.05.2023.

G r ü n d e:
Die vorläufige Sachwalterin wurde mit Beschluss vom 20.11.2022 angeordnet und hat bis zum 01.02.2023 angedauert.
Der vorläufigen Sachwalterin steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 12a InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 258.738,43 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 12a InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Bankguthaben im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens
148.478,02 EUR
2.
Kassenbestand
506,88 EUR
3.
Kaufpreis aus Veräußerung des Teilbetriebs “Lieferung von Pflegehilfsmitteln”
16.660,00 EUR
4.
Forderungen aus Lieferung und Leistung ab 01.01.2021
72.593,53 EUR
5.
Kraftfahrzeuge
18.500,00 EUR
6.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.000,00 EUR
7.
Warenbestand
1.000,00 EUR
GESAMT:
258.738,43 EUR
Die angesetzten Werte ergeben sich aus dem Gutachten vom 30.01.2023. Hierbei handelt es sich um die sogenannte “freie Masse”. Soweit Abweichungen zu dem im Gutachten angesetzten Werten bestehen, werden diese im Folgenden erläutert:
Zu 1: Im Bankguthaben wurden die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens tatsächlich vorhandenen Massebestände eingesetzt.
Zu 3: Im Gutachten zur Eröffnung war der Kaufpreis für die Veräußerung des Teilbetriebs nicht angesetzt worden. Nach Eröffnung wurde ein entsprechender Kaufpreis tatsächlich vereinbart.
Zu 4: Im Gutachten zur Eröffnung war hier ein Betrag in Höhe von rund 52.000,00 EUR angesetzt. Mittlerweile konnte die Buchhaltung aktualisiert werden. Daraus ergeben sich Ansprüche aus offenen Forderungen seit Anfang 2021 in Höhe des nunmehr angesetzten Betrages. Ältere Forderungen wurden komplett nicht angesetzt.

Regelsatz nach § 12, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 12, 12a InsVV:
Der vorläufige Sachwalter erhält nach § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV 25% der Vergütung eines Sachwalters. Ein Sachwalter erhält wiederum nach § 12 InsVV 60% der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Somit erhält ein vorläufiger Sachwalter 15% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters.
15 % von EUR ergeben EUR.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 12a InsVV:
Erhöhungen wurden nicht beantragt. Gründe für das Ansetzen von Herabsetzungen sind nicht ersichtlich, so dass es bei dem Festsetzen der oben genannten Vergütung verbleibt.
Auslagen, §§ 12 Abs. 3, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 12 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 3 angefangene Monate festgesetzt.
Neben der Auslagenpauschale stehen der vorläufigen Sachwalterin weitere Auslagen zu, die ihr aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgter Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung. Da die Sachwalterin insgesamt 38 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 28 Zustellungen, mithin insgesamt EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.
Umsatzsteuer, §§ 12, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Im ursprünglichen Antrag vom 12.04.2023 hatte die vorläufige Sachwalterin aufgrund eines Additionsfehlers einen zu niedrigen Umsatzsteuerbetrag angesetzt. Gemäß Schreiben vom 03.05.2023 erklärte sich die vorläufige Sachwalterin mit der Festsetzung der Umsatzsteuer wie geschehen für einverstanden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 05.05.2023.