Venize Trading GmbH

Amtsgericht Bremen 13.06.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 526 IN 2/23
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Venize Trading GmbH, Dortmunder Straße 34, 28199 Bremen (AG Hamburg, HRB 127406),
vertreten durch:
Sven Pelka, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas M. Nitsche, NORLAW GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf,
wird die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Andreas Romey festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Sachwalters bezieht und die € 1.144.176,28 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € 65.421,88, § 2 InsVV. Der Sachwalter erhält grundsätzlich 60 % der Regelvergütung, somit € 39.253,13.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 80,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für nur in Höhe von 70,00 % für den Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Erstellung und Überwachung des Insolvenzplans, der komplexen Rechtsthemen in Bezug auf die Erhaltung und den Verkauf des Geschäftsbetriebes sowie die Beschäftigung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss.
Ein Zuschlag in Höhe von 10,00 % für die übertragende Sanierung kann nicht gewährt werden. Die von dem Sachwalter beschriebene Tätigkeit hinsichtlich der übertragenden Sanierung bezieht sich größtenteils auf das Verfahren für die vorläufige Sachwaltung. Der Zuschlagstatbestand überschneidet sich in Teilbereichen mit dem Mehraufwand hinsichtlich der komplexen Rechtsprobleme.
Im Wege der Gesamtbetrachtung ist ein Zuschlag in Höhe von 70,00 % angemessen.
Die Regelvergütung wurde gemäß § 3 Abs. 2 InsVV um Abschläge von insgesamt 20,00 % gekürzt, und zwar für die vorzeitige Beendigung der Sachwaltertätigkeit.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.