turningtec GmbH

Aktenzeichen: 2 IN 168/21
Amtsgericht Rottweil INSOLVENZGERICHT
Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
turningtec GmbH, Daimlerstraße 12, 78559 Gosheim, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Glück
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 738917 – Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub, Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000920-20/jb/so hat das Amtsgericht Rottweil am 02.11.2023 beschlossen: 1. Dem Gläubigerausschuss, bestehend aus den Mitgliedern
– econsteel GmbH, Stuttgarter Straße 90, 78628 Rottweil, vertreten durch Herrn Ralf Schaaf
– Agentur für Arbeit Freiburg, Weingartenstraße 3, 77654 Offenburg, vertreten durch Herrn Patric Frey
– Kreissparkasse Tuttlingen, Bahnhofstraße 89, 78532 Tuttlingen, vertreten durch Frau Elena Friedrich
wird ein Vorschuss auf die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder für die Prämie der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der Allinaz- Versicherung AG in Höhe von 5.355,00 € bewilligt.2 IN 168/21
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2.
Dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck- Straße 11, 78052 Vil-
lingen-Schwenningen wird ein Vorschuss auf seine Auslagen für die Prämie der Vermö-
gensschadenshaftpflichtversicherung bei der Allinaz- Versicherung AG in Höhe von
5.355,00 € bewilligt.
3.
Es wird gestattet, den jeweiligen Vorschuss aus der Insolvenzmasse zur zweckmäßigen
Bestimmung zu entnehmen.
Gründe:
Dem Antrag vom 30.10.2023 war zu entsprechen. Der Vorschuss kann für die Vermögenshaft-
pflichtversicherung bei der Allianz- Versicherung AG aus der Insolvenzmasse zur zweckmäßi-
gen Bestimmung entnommen werden.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wird uneingeschränkt fortgeführt. Insofern unterliegen die
Mitglieder des Gläubigerauschusses und der Sachwalter der Gefahr der persönlichen Haftung.
Dieses Haftung rechtfertigt die Erstattung einer angemessenen Versicherung. Die Angemessen-
heit der Versicherung ist aus hiesiger Sicht gegeben. Daher war dem Antrag stattzugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.2 IN 168/21 – 3 Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Bantle Rechtspfleger