Stankiewicz Gesellschaft mit beschränkter Haftung

33 IN 56/08: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stankiewicz Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Hannoversche Straße 120, 29352 Adelheidsdorf,
mit Betriebsstätten in: Nöldekestr. 4, 21079 Hamburg; Marienthaler Str. 10, 31789 Hameln; Bahnhofstr. 36 B, 99894 Friedrichroda; Schultheiß-Seeber Str. 1.4, 74177 Bad Friedrichshall; Sachsenring 45, 94315 Straubing (AG Lüneburg, HRB 100757),
vertr. d.: 1. Gerhard Ruf, Untermühle 51, 76833 Siebeldingen, (Geschäftsführer),
2. Ulrich Zimmermann, Uferstraße 14, 50996 Köln, (Geschäftsführer),
ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christopher Seagon beantragt worden. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO nur auszugsweise.
Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Celle eingesehen werden.
Mit dem umfangreichen Schriftsatz vom 24.01.2023 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese Vergütung ist gem. § 3 InsVV zu erhöhen, wenn der Umfang, Dauer und Schwierigkeit des Verfahrens dies rechtfertigen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich mehrerer Punkte geboten. Die einzelnen Erhöhungspunkte ergäben in der Summe eine Erhöhung um 811 %. Im Rahmen einer Gesamtschau ist sie jedoch wegen möglicher Überschneidungen von Zuschlagsbereichen insgesamt auf nur 500 % antragsgemäß festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen als Pauschale (mtl. 250,- EUR) ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV (=166 Monate).
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO für 1.764 Zustellungen (a 3,50) sind in Höhe von 6.174,00 EUR festzusetzen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Die Festsetzung -zunächst- als Vorschuss erfolgt, damit vom Verwalter bereits die Geltendmachung der Vorsteuer erfolgen kann.
Ferner ist den Beteiligten noch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Als Frist wird 1 Monat ab wirksam werden dieser Veröffentlichung gesetzt.
Amtsgericht Celle, 17.12.2023