“Stahl und Mehr” Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG

Geschäfts-Nr.: 7 IN 118/18. In dem Insolvenzverfahren “Stahl und Mehr” Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG, Auf dem Hahnenberg 23, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRA 21703), vertr. d.: Manfred Andernach, L3ennigstr. 20, 56330 Kobern-Gondorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:
1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen zuzüglich
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. ??? € Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nada Nasser, Schlossstraße 1, 56068 Koblenz, wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 10.12.2018 angeordnet; das Verfahren wurde am 11.02.2019 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 2 Monate.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 14.345,20 gemäß Antrag ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € 5.738,08.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 1 InsO daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu.
Es waren antragsgemäß folgende Zuschläge zu gewähren:
a)4,01 % für die Fortführung eines Kleinstunternehmens für noch 6 Wo.
b)10 % für die Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten, deren Wert in der Berechnungsgrundlage nicht enthalten ist.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,– Euro je angefangenen Monat).

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 09.11.2023.