Stadtkiosk Julius Frilling GmbH & Co. KG

18 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadtkiosk Julius Frilling GmbH & Co. KG, Schwedenschanze 50, 49809 Lingen (Ems) (AG Osnabrück, HRA 206642), vertr. d.: 1. Stadtkiosk Julius Frilling Verwaltungs-GmbH, Schwedenschanze 50, 49809 Lingen (Ems), (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Julius Frilling, Adolfstraße 40a, 49809 Lingen (Ems), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wurde bereits durch Beschluss vom 11.04.2024 eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt und den Beteiligten des Verfahrens, unter Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.05.2024 gegeben.

Da noch weitere und nachträgliche Forderungsanmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorlagen (Eingang im Zeitraum vom 18.03.2024 bis 25.04.2024)
wird auch für diese Gläubiger der weiteren und nachträglich angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 52-57 eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt.

Diese besondere Gläubigerversammlung dient der Beschlussfassung der Gläubiger der weiteren und nachträglich angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 52 – 57 über die Erteilung der Zustimmung, dass der Insolvenzverwalter berechtigt ist,
die zur Masse gehörende Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie den Kundenstamm, das Know-how und den bereits eingerichteten Geschäftsbetrieb (Good Will) gemäß Kauf- und Übernahmeverträge vom 01.02.2024
an die Baso Express GmbH gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 48.065,00 € sowie an Herrn Julius Frilling gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 165.000,00 € -teilweise zahlbar in Abschlägen-
zu verkaufen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Die von dem Insolvenzverwalter hier eingereichten Unterlagen können
– wie schon bereits zuvor von dem Insolvenzverwalter, der Insolvenzschuldnerin und den Insolvenzgläubigern Nr. 1 – 51 –
von den Gläubigern der weiteren und nachträglich angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 52-57 auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Den Gläubigern der weiteren und nachträglich angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 52-57 wird
– wie schon bereits zuvor den Insolvenzgläubigern Nr. 1 – 51 bis zum 03.05.2024 –
unter Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.06.2024 gegeben.

Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger der weiteren und nachträglich angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 52 – 57 zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, hier der 28.06.2024, keine ablehnenden Stellungnahmen bzw. Widersprüche erhoben werden.
> Seitens der Gläubiger der weiteren und nachträglich angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 52 – 57, die bis zum 28.06.2024 keine schriftlichen Einwendungen erheben, gilt die Zustimmung somit als erteilt.

Alle weiteren Beteiligten des Insolvenzverfahrens hatten bereits zuvor aufgrund des Beschlusses vom 11.04.2024 die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.05.2024.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 20.06.2024