Schuhkraft, Sven

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 12/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Sven Schuhkraft, geboren am 28.07.1978, Augenoptiker, Wigstraße 12, 45239 Essen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter HRA 17110 eingetragenen Firma Brillen Fendt e. Kfm., Münsterplatz 6, 44575 Castrop-Rauxel

Nach § 293 Abs. 1 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV). Bei der Festsetzung der Vergütung ist dem Zeitaufwand der Treuhänderin und dem Umfang ihrer Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 293 Abs. 1 S. 2 InsO), so dass sich die Vergütung erhöhen kann.Die Vergütung beträgt mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit der Treuhänderin und erhöht sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, an die Verteilungen erfolgt sind (§§ 293 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV).
Die Gesamtsumme der bei der Treuhänderin eingegangenen Beträge beläuft sich auf 4.242,98 EUR Die Tätigkeit der Treuhänderin erstreckte sich über 4 Jahre.
Die Vergütung berechnet sich vorliegend nach der Summe der Mindestvergütungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.02.2024 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.218 eingesehen werden.
252 IN 12/19
Amtsgericht Dortmund, 12.03.2024