Schmitz Backhandwerk UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 18232 eingetragenen Schmitz Backhandwerk UG (haftungsbeschränkt), Münsterstraße 27, 48291 Telgte, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gheorghe Constantin, Kentener Heide 17, 50127 Bergheim Kenten

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Nolte, Servatiiplatz 3, 48143 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxEUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxEUR
Zwischensumme xxxEUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxxEUR
Endbetrag xxx EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 21.06.2023 zurückgewiesen.
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.01.2023 bis zum 13.02.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxxEUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 – IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR. Dabei sind die mit Absonderungsrechten belasteten technischen Anlagen und Maschinen sowie die drittrechtsbelastete Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV in voller Höhe wie vom Insolvenzverwalter vorgenommen in Ansatz zu bringen, hier in Höhe von xxx EUR und xxx EUR, sondern in Höhe der letztlich nach Veräußerung vereinnahmten Feststellungs- und Verwertungskostenbeiträge gemäß § 171 Absatz 1 und 2 ZPO zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von xxx EUR sowie xxx EUR – s. Zwischenbericht vom 13.11.2023 – Blatt 417 der Hauptakte -.
Die Berechnungsgrundlage reduziert sich damit wie folgt:
xxx EUR
– xxx EUR
– xxx EUR
Zwischenergebnis xxx EUR
+ xxx EUR
+ xxx EUR
mithin xxx EUR
Soweit der Insolvenzverwalter der Auffassung ist, dass aufgrund der geschilderten Tätigkeiten eine erhebliche Befassung im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV stattgefunden hat, wird die Auffassung nicht geteilt.
Höchstrichterlich ist entschieden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Umfang mit drittrechtsbelasteten Vermögensgegenständen befasst, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht(s. BGH-Beschluss vom 10.06.2021 – Az.IX ZB 51/09 -).
Gemessen an diesem Maßstabe begründen die vom Insolvenzverwalter beschriebenen Tätigkeit wie der Abgleich der Gegenstände im Kaufvertrag vom 27.11.2019 mit dem während der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Auftrag gegebenen Inventarverzeichnis keine erhebliche Befassung, wobei zu Umfang und Schwierigkeit der Rücksprachen mit Herrn Andreas Schmitz und dem damit verbundenen Zeitaufwand nichts Konkretes vorgetragen ist.
Auch die Nutzung der Betriebs- und Geschäftsausstattung zur Betriebsfortführung begründet nicht zwangsläufig die erhebliche Befassung. Gleiches gilt für die Prüfung des Versicherungsschutzes.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes insbesondere mit Blick auf die Betriebsfortführung und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Dabei ist hinsichtlich des geltend gemachten Zuschlags für die Betriebsfortführung in Höhe von 30 % eine Vergleichsrechnung mit und ohne dees hier erzielten Betriebsüberschusses in Höhe von xxx EUR vorzunehmen.
(“Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde.”)
(NZI 2008, 239, beck-online)
Die Berechnungsgrundlage für die Staffelvergütung ohne vorgenannten Betriebsüberschuss beträgt xxx EUR(xxx EUR – xxx EUR), so dass sich die Staffelvergütung auf xxx EUR(40 % von xxx EUR) und mithin die 25-% Regelvergütung auf xxx EUR(25 % von xxx EUR) reduziert.
Die Differenz zwischen der Regelvergütung mit und ohne Betriebsüberschuss und damit die Mehrvergütung aufgrund Betriebsfortführung beträgt damit xxx EUR(xxx EUR – xxx EUR).
Diese Mehrvergütung ist von dem noch für angemessen erachteten Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 30 %, mithin xxx EUR(30 % von xxx EUR) in Abzug zu bringen, so dass dann noch verbleibende xxx EUR der Regelvergütung mit Betriebsüberschuss von xxx EUR hinzuzurechnen sind.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.06.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.

78 IN 48/22
Amtsgericht Münster, 20.03.2024