Scheck-Sicherheits UG

Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT

1 IN 18/21
05.01.2024

Elektronisches Gerichtspostfach:
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In dem Insolvenzverfahren des über das Vermögen der Scheck-Sicherheits UG, z. Hd. Herrn GF Andrej Scheck, Römerpfad 17, 55288 Armsheim (AG Mainz, HRB 46119), vertreten durch: Andrej Scheck, Römerpfad 17, 55288 Armsheim, (Geschäftsführer),
wird
1) die Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt
2) Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt. Termin, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf 06.03.2024 festgesetzt.
Folgenden Tagesordnungspunkte werden angesetzt.
Erörterung der Schlussrechnungslegung des Verwalters
Erhebung der Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Beschlussfassung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.
Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind spätestens zu diesem Termin schriftlich einzureichen.
3) festgestellt, dass die Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters
einer ordnungsgemäßen und getreuen Rechnungslegung im Sinne eines Tätigkeitsberichts entsprechend den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Sie vermittelt ein in sich schlüssiges Bild über den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf Verstöße des Verwalters gegen seine gesetzlichen Pflichten hindeuten. Die Schlussrechnungslegung wird zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.

Rechtsmittelbelehrung
(Terminsbestimmung)
Gegen vorstehende Terminsbestimmung ist kein Rechtsmittel gegeben, da es sich nicht um eine Entscheidung, sondern um eine verfahrensleitende Verfügung handelt. Erst gegen eine sich aus der Verfügung ergebende Entscheidung ist ein Rechtsmittel statthaft.
Rechtsmittelbelehrung
(Prüfung der Rechnungslegung)
Die Entscheidung über die Prüfung der Rechnungslegung ist mit der Erinnerung anfechtbar.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von einem zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32, 55232 Alzey) einzulegen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
– oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
– die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
– das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
– das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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