Sabel Immobilien GmbH & Co. KG

3 IN 180/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sabel Immobilien GmbH & Co. KG, August-Horch-Str. 20, 55469 Simmern (AG Bad Kreuznach, HRA 20558), vertr. d.: Sabel Verwaltungs GmbH, August-Horch-Straße 20, 55469 Simmern, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf:
XXX Euro Vergütung nach §§ 1 – 3 InsVV
XXX Euro Sondervergütung gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 1 InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %

XXX Euro Auslagenpauschale 1. Jahr, § 8 III InsVV
XXX Euro Auslagenpauschale 2. Jahr ff, § 8 III InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %

XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Lieser wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Regelvergütung des § 2 InsVV wurde aus einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) von 188.844,71 Euro berücksichtigt.
Die Zusatzvergütung für die Verwertung von Absonderungsrechten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1
InsVV) wurde mit 48.591,11 Euro berücksichtigt.
Berücksichtigungsfähig sind hier die Hälfte der zur Masse geflossenen Feststellungskosten für die Verwertung des Anlagevermögens sowie des Grundbesitzes in Höhe von 97.182,22 Euro (= 4/9 von dem Kostenbeitrag in Höhe von 218.660,00 Euro). Hieraus die Hälfte ergibt 48.591,11 Euro.
Erhöhungstatbestände gem. § 3 InsVV wurden keine berücksichtigt. Der geltend gemachte Zuschlag für die übertragende Sanierung in Höhe von 10% und der Abschlag für die vorläufige Verwaltung in Höhe von -10% heben sich gegeneinander auf. Es verbleibt bei der Regelvergütung.
Der pauschale Auslagenersatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde wie beantragt berücksichtigt. Die Obergrenzen von 250, — Euro je angefangenen Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung wurden nicht überschritten.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 14.02.2023