S.K.S. Logistics GmbH

9 IN 484/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.K.S. Logistics GmbH, Langer Kornweg 8, 65451 Kelsterbach (AG Düren, HRB 7285), vertr. d.: Wolter Martinus van Beurden, NIEDERLANDE, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
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EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

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EUR Auslagen zuzüglich
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EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

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EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 10.07.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 325.231,79 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von 42.242,38 €. Die Regelvergütung ( 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters) des vorläufigen Verwalters beträgt 10.560,60 €.
Die Regelvergütung ist gemäß § 3 InsVV zu erhöhen, wenn die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund Besonderheiten des Verfahrens von den Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Normalfall erheblich abweichen.
Im vorliegenden Fall sind aufgrund
-Betriebsfortführung/Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
-Arbeitnehmerbereich inkl. Insolvenzgeldvorfinanzierung
-Prüfung der Möglichkeit einer übertragenen Sanierung
-Debitoreneinzug
-Auslandsbezug
-Beteiligungsverhältnisse
-Speditionsinsolvenz
-erhebliche Befassung mit den vorhandenen Aus-und Absonderungsrechten
-allgemeine Sachverhaltsermittlungen, obstruktiver Schuldner
zahlreiche Erhöhungskriterien gegeben.
Es wird diesbezüglich auf den Vergütungsantrag vom 10.01.2024 Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist eine Erhöhung der Regelvergütung um 85% angemessen und gerechtfertigt.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 325.231,79 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 13.01.2024