Rigel Bereederungs GmbH

Amtsgericht Bremen 21.08.2023
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 2/19
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rigel Bereederungs GmbH, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 32745 HB),
vertreten durch:
1. Enno Poets, (Gesellschafter),
2. Dr. Holger Poets, (Gesellschafter),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 509.250,21 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 75,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für die Mehrarbeit im Zusammenhang der umfangreichen Konzernverflechtungen, der Bearbeitung von Sonderrechten als erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ohne entsprechenden Mehrbetragsanfall, sowie der aufwendigen Forderungsprüfung und der damit verbundenen Dauer des Verfahrens.
Auf die detaillierten Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 21.07.2022 wird Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die insgesamt geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 75,00 % auf die Regelvergütung für die geleisteten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als angemessen angesehen.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.