Rieser Aussenanlagen GmbH

3 IN 93/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rieser Aussenanlagen GmbH, Luitpoldstr. 58, 76763 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 30895), vertr. d.: Eva-Maria Rieser, Luitpoldstr. 58, 76863 Herxheim, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die mit Beschluss vom 24.11.2015 angeordnete Nachtragsverteilung werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX EUR
Umsatzsteuer hierauf (19%):
XXX EUR

Gesamtbetrag:
XXX EUR
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Nachtragsverteilung.
Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
Berechnungsgrundlage der gesonderten Vergütungsfestsetzung ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV die für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nach §§ 1, 2 InsVV.
Die Berechnungsgrundlage beträgt danach vorliegend:
XXX EUR
Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (a.F.) eine Regelvergütung in Höhe von:
XXX EUR
Bei einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung eines der Masse zurückgeflossenen hinterlegten Geldbetrags an nicht mehr als 100 Gläubiger innerhalb von max. sechs Monaten erscheint eine Vergütung iHv 25 % der einfachen Staffelvergütung angemessen.
(vergl. BeckOK InsO/Budnik, 19. Ed. 15.4.2020, InsVV § 6 Rn. 11 – mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nachtragsverteilung von dem Durchschnitt abweicht.
Es ist an weit unter 100 Gläubiger zu verteilen. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit und das damit verbundene Haftungsrisiko sind nicht von erheblicher Bedeutung.
Es erscheint folgender Vergütungssatz als angemessen:
XX %
Die zu berücksichtigende Vergütung beträgt somit:
XXX EUR

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 oder dem Landgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1490017515249-016440272 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 25.04.2024