RB Solutions GmbH

7a IN 113/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RB Solutions GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 12, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 44790), vertr. d.: Carolin Baumgarten, Heidering 46, 54421 Reinsfeld, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Zimmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

5.033,21
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

1.006,64
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich

1.147,57
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

1.258,30
EUR
Auslagen zuzüglich

239,08
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

9,90
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

1,88
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

8.696,58
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.02.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 11.489,64 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 1.093,39 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 12.583,03 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 5.033,21 EUR.
III.
1. Da die Tätigkeit mit erheblichem Mehraufwand verbunden war, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % festzusetzen.
Der Mehraufwand liegt darin begründet, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht mangels tatsächlicher Kenntnis über den Betrieb nur in bedingtem Umfang ausüben konnte, wodurch weitere Ermittlungstätigkeiten durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Abwicklung vorgenommen werden mussten. Diese gestalteten sich insofern als schwierig, als dass es nur eingeschränkt möglich war, Informationen über den Bestand der Masse zu erhalten. Dies vor allem deshalb, weil der Betrieb hauptsächlich durch Herrn Rohles geleitet worden war, bis dieser aus diesem ausgeschieden ist, der nicht zur Auskunft bereit war.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 9,90 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 3 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,30 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 03.05.2024